Neue Prüfungsordnung - Denn sie wissen nicht, was sie schreiben...

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Neue Prüfungsordnung - Denn sie wissen nicht, was sie schreiben...

BSG-Institut
Veröffentlicht von Heiko Reckert in Allgemein · 15 Januar 2020
Auch in diesem Blogbeitrag müssen wir uns nochmals mit der neuen Prüfungsordnung Schwimmen/Rettungsschwimmen beschäftigen, leider.
Nachdem die neue PO offiziell verabschiedet worden war, ging die Information über die Novellierung der alten PO abhängig vom Mitgliedsverband des BFS mehr oder weniger schnell. Uns erreichte die Nachricht über die neue PO schon am Tag nach deren Verabschiedung, nämlich am 6. Dezember 2019.
Noch eher hatte die DLRG über den Presseservice „Presseprotal“ eine Meldung veröffentlicht. Und damit begann das Durcheinander von Information, Falschinformation und letztlich Unklarheit.

Man mag zur neuen PO stehen, wie man will. Tatsache ist, dass sie seit dem 1. Januar Gültigkeit hat und darum auch sofort umgesetzt werden muss. Oder etwa nicht?
Schon Stunden nach dem Bekanntwerden der neuen Ordnung begann darüber die Diskussion, was mit den alten Urkunden geschehen sollte. Auf Seminaren der DLRG war schon vor der Verabschiedung der PO berichtet worden, dass künftig nur noch nach der neuen PO geprüft werden darf und dass in die alten Ausweise handschriftliche der Hinweis „geprüft nach neuer PO“ einzutragen ist.
Mein erster Anruf bei der DLRG brachte dann aber genau die gegenteilige Aussage. Alte Ausweise werden natürlich noch nach alter PO geprüft. Sonst würde das ja gar keinen Sinn machen, war da zu hören. Angeblich hatte aber eine hohe Funktionärin der DLRG genau das Gegenteil gesagt. Also blieb nur der Blick auf die Seiten der im BFS vertretenen Verbände. Als Veröffentlichung der DLRG nahm ich die oben angesprochene Pressemeldung als Grundlage. Dort heißt es:

„Übergangsregelung bis Ende 2020
Die Deutsche Prüfungsordnung Schwimmen wird in der neuen Fassung am 1.1.2020 in Kraft treten, alte Pässe und Urkunden werden dadurch aber nicht ungültig. Gleichzeitig gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr, in dem auch die alten Pässe und Urkunden noch verwendet werden dürfen. Ebenso können die alten Schwimmabzeichen für Jugendliche und Erwachsene in dieser Zeit noch weiter ausgegeben werden. Ab dem 1.1.2021 wird dann nur noch das bisherige Jugendschwimmabzeichen als Deutsches Schwimmabzeichen in Bronze, Silber oder Gold Verwendung finden.“

Nach neuer PO gibt es das Jugendschwimmabzeichen gar nicht mehr. Wenn man es dennoch ausgeben darf, so meine Schlussfolgerung, dann kann natürlich bis zum 31.12.2020 auch noch nach der alten PO geprüft werden.
Das scheint auch die Formulierung auf der DSV Seite zu bestätigen. Dort steht:

„Mit einer Übergangsfrist von einem Jahr werden das Schwimmabzeichen Seepferdchen und der Deutsche Jugendschwimmpass umgestellt. Zum 01.01.2020 gelten die neuen Pässe und Urkunden. Um einen reibungslosen Übergang zu garantieren, behalten die bisherigen Pässe und Urkunden bis zum 31.12.2020 ihre Gültigkeit. So kann der Wechsel in einer komfortablen Übergangsfrist von einem Kalenderjahr von statten gehen. Es ist deshalb für alle Beteiligten möglich den Umstellungszeitraum selbst zu bestimmen. Selbstverständlich behalten die bisher abgenommenen Schwimmabzeichen ihr Gültigkeit.“

Der Begriff Übergangsfrist ist im Duden ganz klar als: „Frist, die für den Übergang von einer bestehenden Regelung zu einer neuen zur Verfügung steht“ definiert.
Auch diese Formulierung ist unzweideutig. Es gelten nach wie vor noch beide Regelungen. Oder etwa nicht?
Ein weiterer Anruf bei der DLRG ergab, dass ab sofort generell nur noch neu geprüft wird. Warum die Formulierung auf der DSV Seite etwas anderes sagte, konnte man mir bei der DLRG nicht sagen.
Kurze Zeit später äußerte sich Peter Harzheim, der Präsident des Bundesverbandes deutscher Schwimmmeister (BDS), im offziellen BDS Organ wie folgt:
„Die alte Prüfungsordnung und die alten Prüfungszeugnisse können jedoch übergangsweise bis zum 31. Dezember 2020 abgenommen und ausgestellt werden.“

Auf der Seite der Wasserwacht steht bis heute (16.1.2020) noch die alte PO zum Download und auf den Seiten der anderen Mitgliedsverbände konnte ich einen Hinweis auf die neue oder alte PO auf den ersten Blick gar nicht finden.

Ein Anruf bei der BFS-Zentrale brachte schließlich die Antwort auf die Frage, ob die neue PO ausschließlich gilt, oder ob auch die alte PO noch bis Ende des Jahres benutzt werden darf. Nach Aussage des BFS kann jeder Mitgliedsverband allein entscheiden, wann er innerhalb der kommenden 12 Monate wechseln möchte. BDS und DSV scheinen hier die Zeit ausschöpfen zu wollen. Für die DLRG hingegen gilt, dass ab sofort nur noch nach der neuen PO geprüft wird.
Zu diesem Ergebnis zu kommen hat mich ziemlich lange Zeit aufgehalten. Eine gute und effektive Pressearbeit, die, klar und unzweideutig formuliert, die neuen Bedingungen kommuniziert, sieht anders aus.
Man kann nur hoffen, dass die neue PO nicht so eine Bruchlandung erlebt, wie es die bisherige Öffentlichkeitsarbeit zu diesem Thema vermuten lässt.



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Heiko Reckert
28 Jan 2020
@ Thomas Mohr: Dass die Schwimmbrille als Hilfsmittel verboten ist, steht in der Prüfungsordnung. Dies betrifft alle Prüfungsleistungen, nicht nur das Tauchen, sondern z.B. auch das 800 Meter Schwimmen beim DSA Gold. Ob es da noch zielführend ist, bezweifle ich. Wer ohne Brille mit geschlossenen Augen taucht, der wird nur mit viel Glück den Ring hochholen oder ggf. nicht vor eine Beckenwand tauchen.
Thomas Mohr
27 Jan 2020
Es wäre mal gut gewesen, auf die Wichtigkeit der Wassergewöhnung in der Prüfungsordung hin zuweisen!!!

Das die Tauschprüfungen ohne Schwimm-oder Tauerbrille gemacht werden müssen. Und das die Kinder dieses erlernen müssen um ihre Angst zu verlieren, tauchen mit offenen Augen.
Für mich eine Prüfungsordnung die dem Leistungsschwimmen sich verschrieben hat. Ausatmen im Wasser aber nicht mit offenen Augen tauchen müssen.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mohr
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